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In der EnEV steht:
§17
Grundstze des Energieausweises
(1) Der Aussteller hat Energieausweise nach 16 auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs
oder des erfassten Energieverbrauchs nach Maßgabe der Abstze 2 bis 6 sowie der
18 und 19 auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch
anzugeben.
(2) Energieausweise dürfen in den Fällen des 16 Abs. 1 nur auf der Grundlage des Energiebedarfs
ausgestellt werden. In den Fällen des 16 Abs. 2 sind ab dem 1. Oktober 2008
Energieausweise fr Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der
Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, auf der Grundlage des Energiebedarfs
auszustellen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Wohngebude
1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wrmeschutzverordnung
vom 11. August 1977 (BGBl. I S. 1554) eingehalten hat oder
2. durch sptere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau
gebracht worden ist.
Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebudes nach Satz 3 können
die Bestimmungen ber die vereinfachte Datenerhebung nach 9 Abs. 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung
durch den Eigentmer nach Absatz 5 angewendet werden.
(3) Energieausweise werden für Gebäude ausgestellt. Sie sind für Teile von Gebäuden auszustellen,
wenn die Gebäudeteile nach 22 getrennt zu behandeln sind.
(4) Energieausweise müssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern in den Anlagen 6 bis 9
entsprechen und mindestens die dort für die jeweilige Ausweisart geforderten, nicht als freiwillig
gekennzeichneten Angaben enthalten; sie sind vom Aussteller unter Angabe von Name,
Anschrift und Berufsbezeichnung eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu
unterschreiben. Zustzliche Angaben können beigefügt werden.
(5) Der Eigentmer kann die zur Ausstellung des Energieausweises erforderlichen Daten
bereitstellen; der Aussteller darf diese seinen Berechnungen nicht zugrundelegen, soweit sie
begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben. Das Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
knnen für erforderliche Daten des Gebäudes und der Anlagentechnik das Muster eines Erhebungsbogens
im Bundesanzeiger bekannt machen.
(6) Energieausweise sind für eine Gltigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen.
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