Energieberatung und Pass für Nichtwohngebäude

Alle Gebäude die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen sind “Nichtwohngebäude”. Für diese Gebäude gelten andere Regeln bei der energetischen Bewertung.

Diese sind in der DIN V 18599 zusammengefasst.

Ich berate Sie hinsichtlich des wirtschaftlichen Energieeinsatzes und wirtschaftlich sinnvoller energetischer Modernisierung Ihres “Nichtwohngebäudes”.

 

Den gesetzlich vorgeschribenen Energiepass erhalten Sie ebenfalls von mir.

 

Der preisliche Rahmen für diese Dienstleistung ist wegen der sehr unterschiedlichen Komplexität der Aufnahme und Berechnung, nur nach Besichtigung des Objekts und der vorhandenen Baudokumente anzugeben.

In der EnEV steht:

 §17

Grundstze des Energieausweises

(1) Der Aussteller hat Energieausweise nach  16 auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs

oder des erfassten Energieverbrauchs nach Maßgabe der Abstze 2 bis 6 sowie der

 18 und 19 auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch

anzugeben.

(2) Energieausweise dürfen in den Fällen des 16 Abs. 1 nur auf der Grundlage des Energiebedarfs

ausgestellt werden. In den Fällen des  16 Abs. 2 sind ab dem 1. Oktober 2008

Energieausweise fr Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der

Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, auf der Grundlage des Energiebedarfs

auszustellen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Wohngebude

1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wrmeschutzverordnung

vom 11. August 1977 (BGBl. I S. 1554) eingehalten hat oder

2. durch sptere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau

gebracht worden ist.

Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebudes nach Satz 3 können

die Bestimmungen ber die vereinfachte Datenerhebung nach 9 Abs. 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung

durch den Eigentmer nach Absatz 5 angewendet werden.

(3) Energieausweise werden für Gebäude ausgestellt. Sie sind für Teile von Gebäuden auszustellen,

wenn die Gebäudeteile nach 22 getrennt zu behandeln sind.

(4) Energieausweise müssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern in den Anlagen 6 bis 9

entsprechen und mindestens die dort für die jeweilige Ausweisart geforderten, nicht als freiwillig

gekennzeichneten Angaben enthalten; sie sind vom Aussteller unter Angabe von Name,

Anschrift und Berufsbezeichnung eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu

unterschreiben. Zustzliche Angaben können beigefügt werden.

(5) Der Eigentmer kann die zur Ausstellung des Energieausweises erforderlichen Daten

bereitstellen; der Aussteller darf diese seinen Berechnungen nicht zugrundelegen, soweit sie

begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben. Das Bundesministerium für Verkehr,

Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

knnen für erforderliche Daten des Gebäudes und der Anlagentechnik das Muster eines Erhebungsbogens

im Bundesanzeiger bekannt machen.

(6) Energieausweise sind für eine Gltigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen.